§ 10 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Genehmigung des Rechenschaftsberichts, des Jahresabschlusses und des Voranschlages,
- die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
- die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für jeweils ein Jahr,
- die Festsetzung der Beiträge (§ 6, Abs. 2 Nr. 2),
- alle Beschlüsse, durch die die Mitglieder der dem Verein angehörenden Erzeugergemeinschaften verpflichtet werden, einheitliche Erzeugungs- und Qualitätsregeln für die Erzeugung von Frühkartoffeln anzuwenden, sowie für solche Beschlüsse, die die Koordinierung des Absatzes betreffen,
- die Unterrichtung und Beratung der Erzeugergemeinschaften über die Notwendigkeiten zur Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes, sowie für Vorschläge in Bezug auf eine langfristige Koordinierung des Marktes,
- die Feststellung von Geldbußen, die bei schuldhaften Verstößen gegen Mitgliedschaftspflichten an den Verein zu zahlen sind,
- die Verwendung aller dem Verein zufließenden Förderungsbeihilfen,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zusammen und zwar jeweils vor der Ernte und unmittelbar nach Abschluss der Saison. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung oder des Grundes und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einberufen. Die Wahl des Vorstandes leitet das älteste der anwesenden Mitglieder, das nicht dem Vorstand angehört. In dringenden Fällen ist eine kürzere Einberufungsfrist zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden oder ein schriftlich hierzu ermächtigtes anderes Vorstandsmitglied einer Erzeugergemeinschaft abgegeben werden darf.
(4) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürften der Zustimmung einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln, Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Verwendung der dem Verein zufließenden Förderungsbeihilfen sowie Beschlüsse gemäß § 10, Abs. 1 Nr. 5 und 6, dagegen einer Zustimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, im übrigen genügt die einfache Mehrheit.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Hiervon ist jedem Mitglied des Vereins unverzüglich eine Abschrift zuzusenden. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Vorstandes, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Sie hat auszuweisen:
- die Art, den Inhalt und den Zeitpunkt der Einladung,
- den Ort, den Beginn und das Ende der Sitzung,
- den Namen des Leiters,
- den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung,
- den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse.
§ 11 (außerordentliche Mitgliederversammlung)
(1) Wenn die Marktsituation es erfordert, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Verzicht auf die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dieser Satzung bestehenden Vorschriften über Form und Frist einberufen.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur Beschlüsse fassen, die die aktuelle Marktsituation zwingend gebietet.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im übrigen gelten § 10 Abs. 3 und Abs. 5.
§ 12 (Geschäftsführer)
(1) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer (§ 9 Abs. 2 Nr. 3).
(2) Der Geschäftsführer nimmt die laufenden Geschäfte wahr und gibt nach vorheriger Abstimmung mit den Mitgliedern Markt- und Preisempfehlungen an die Mitglieder (Koordinierung der Marktbeschickung).
(3) Dem Geschäftsführer kann nur vom Vorstand die Erledigung weiterer Aufgaben übertragen werden.
§ 13 (Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen)
Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Der Vorsitzende und jeder sonstige befugt für den Verein Handelnde wird verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftsgegner zu vereinbaren, dass die Mitglieder des Vereins für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
(1) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, soll auch darüber Beschluss fassen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels eines solchen Beschlusses erfolgt die Liquidation gemeinsam durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(2) Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Reinvermögen ist an die Mitglieder nach dem Beitragsschlüssel zu übertragen.
Geldern, den 7.1.2004,
Pfälzische Früh-, Speise- und Veredelungskartoffel-Erzeugergemeinschaft w. V.:
Reka-Rheinland:
Niedersächsische Frühkartoffel-Erzeugergemeinschaft eG:
Erzeugergemeinschaft für Früh- und Spätkartoffeln Baden-Württemberg e.V.:
Erzeugergemeinschaft Qualitätskartoffeln eV:
Erzeugergemeinschaft für Hessische Qualitätskartoffeln w.V.:
Erzeugnisverband Thüringer Qualitätskartoffeln e. V.:
Sächsischer Qualitätskartoffelverband e.V.:
Gründungsversammlung:
Nettetal-Lobberich, 18. Juni 1973
Für die Frühkartoffelerzeugergemeinschaft Niederrhein gez. Zanders
Für die Niedersächsische Frühkartoffelerzeugergemeinschaft gez. Gerstenberg
Für die Pfälzische Frühkartoffelerzeugergemeinschaft gez. Bohlender