Die Satzung der

Bundesvereinigung Erzeugergemeinschaften Kartoffeln

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsbezirk, -jahr)

(1) Der nicht rechtsfähige Verein führt den Namen “Bundesvereinigung Erzeugergemeinschaften Kartoffeln”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Sein Geschäftsbezirk ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz)

Der Verein beantragt die Anerkennung nach § 2 des Marktstrukturgesetzes.

§ 3 (Zweck)

a) Unterrichtung und Beratung der Mitglieder
b) Aufstellung von Erzeugungs- und Qualitätsregeln, die für die Mitglieder maßgebend sind im Benehmen mit den ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften
c) Koordinierung des Anbaues von Früh- und Speisekartoffeln und der Marktbeschickung durch die Mitglieder.
d) Herausgabe von Preisempfehlungen an die Mitglieder.
e) Information der Mitglieder über den täglichen Marktverlauf während der FrühkartoffelSaison
f) Durchführung eines Betriebsvergleiches zwischen den Mitgliedern
g) Vertretung der Interessen der Mitglieder insbesondere gegenüber anderen Wirtschaftsgruppen und Lieferanten anderer EU-Länder sowie gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit.
h) Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung zur Bundesarbeitsgemeinschaft der Erzeugergemeinschaften.

§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Mitglied des Vereins kann jede anerkannte Erzeugergemeinschaft werden, die Frühkartoffeln erzeugt und ihren Sitz im Geschäftsbezirk des Vereins hat.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein und die schriftliche Mitteilung des Vereins, daß der Vorstand dem Antrag stattgegeben habe.
(3) Der Aufnahmeantrag muß die Erklärung des Antragstellers enthalten, welche jährliche Mindestfläche mit Frühkartoffeln seine Mitglieder anbauen.

§ 5 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt
  2. durch Auflösung oder durch Verlust oder Entziehung der Rechtsfähigkeit oder der Anerkennung.
  3. durch Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Jahren schriftlich erklärt werden.
(3) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.

§ 6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Interessen durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

  1. dafür Sorge zu tragen, dass die von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossenen Erzeugungs- und Qualitätsregeln von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaften eingehalten werden, um ein marktgerechtes Angebot von Kartoffeln zu sichern,
  2. die von der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzten Beiträge zu leisten.

§ 7 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 (Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie seinen beiden Stellvertretern. Die stellvertretenden Vorsitzenden nehmen die dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben wahr, wenn dieser an ihrer Wahrnehmung verhindert ist. Die Verhinderung des Vorsitzenden braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(2) Vorstandsmitglied kann nur der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied einer der dem Verein angehörenden Erzeugergemeinschaft sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Fällt eine Wahl oder eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. § 8 Absatz 1, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 9 (Aufgaben des Vorstandes)

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  1. die laufende Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden der Erzeugergemeinschaften vor allem in kritischen Marktsituationen.
  2. die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung,
  3. die Beschlussfassung über Einstellung von Angestellten des Vereins im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Voranschlages sowie deren Entlassung,
  4. die Herstellung und Pflege überregionaler Kontakte mit anderen am Markt beteiligten Gruppen,
  5. die Vertretung der Interessen der Mitglieder gemäß § 3 g),
  6. die Einhaltung der Mitgliedspflichten, insbesondere die Verpflichtung der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, zu überwachen.

(3) Der Vorstand fast seine Beschlüsse gemeinsam. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen 3 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 10 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Genehmigung des Rechenschaftsberichts, des Jahresabschlusses und des Voranschlages,
  2. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
  3. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für jeweils ein Jahr,
  4. die Festsetzung der Beiträge (§ 6, Abs. 2 Nr. 2),
  5. alle Beschlüsse, durch die die Mitglieder der dem Verein angehörenden Erzeugergemeinschaften verpflichtet werden, einheitliche Erzeugungs- und Qualitätsregeln für die Erzeugung von Frühkartoffeln anzuwenden, sowie für solche Beschlüsse, die die Koordinierung des Absatzes betreffen,
  6. die Unterrichtung und Beratung der Erzeugergemeinschaften über die Notwendigkeiten zur Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes, sowie für Vorschläge in Bezug auf eine langfristige Koordinierung des Marktes,
  7. die Feststellung von Geldbußen, die bei schuldhaften Verstößen gegen Mitgliedschaftspflichten an den Verein zu zahlen sind,
  8. die Verwendung aller dem Verein zufließenden Förderungsbeihilfen,
  9. Satzungsänderungen,
  10. die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zusammen und zwar jeweils vor der Ernte und unmittelbar nach Abschluss der Saison. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung oder des Grundes und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einberufen. Die Wahl des Vorstandes leitet das älteste der anwesenden Mitglieder, das nicht dem Vorstand angehört. In dringenden Fällen ist eine kürzere Einberufungsfrist zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden oder ein schriftlich hierzu ermächtigtes anderes Vorstandsmitglied einer Erzeugergemeinschaft abgegeben werden darf.
(4) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürften der Zustimmung einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln, Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Verwendung der dem Verein zufließenden Förderungsbeihilfen sowie Beschlüsse gemäß § 10, Abs. 1 Nr. 5 und 6, dagegen einer Zustimmung einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, im übrigen genügt die einfache Mehrheit.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Hiervon ist jedem Mitglied des Vereins unverzüglich eine Abschrift zuzusenden. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Vorstandes, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Sie hat auszuweisen:

  1. die Art, den Inhalt und den Zeitpunkt der Einladung,
  2. den Ort, den Beginn und das Ende der Sitzung,
  3. den Namen des Leiters,
  4. den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung,
  5. den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse.

§ 11 (außerordentliche Mitgliederversammlung)

(1) Wenn die Marktsituation es erfordert, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Verzicht auf die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dieser Satzung bestehenden Vorschriften über Form und Frist einberufen.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur Beschlüsse fassen, die die aktuelle Marktsituation zwingend gebietet.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im übrigen gelten § 10 Abs. 3 und Abs. 5.

§ 12 (Geschäftsführer)

(1) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer (§ 9 Abs. 2 Nr. 3).
(2) Der Geschäftsführer nimmt die laufenden Geschäfte wahr und gibt nach vorheriger Abstimmung mit den Mitgliedern Markt- und Preisempfehlungen an die Mitglieder (Koordinierung der Marktbeschickung).
(3) Dem Geschäftsführer kann nur vom Vorstand die Erledigung weiterer Aufgaben übertragen werden.

§ 13 (Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen)

Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Der Vorsitzende und jeder sonstige befugt für den Verein Handelnde wird verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftsgegner zu vereinbaren, dass die Mitglieder des Vereins für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

(1) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, soll auch darüber Beschluss fassen, wer die Liquidation durchzuführen hat. Mangels eines solchen Beschlusses erfolgt die Liquidation gemeinsam durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(2) Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Reinvermögen ist an die Mitglieder nach dem Beitragsschlüssel zu übertragen.


Geldern, den 7.1.2004,

Pfälzische Früh-, Speise- und Veredelungskartoffel-Erzeugergemeinschaft w. V.:
Reka-Rheinland:
Niedersächsische Frühkartoffel-Erzeugergemeinschaft eG:
Erzeugergemeinschaft für Früh- und Spätkartoffeln Baden-Württemberg e.V.:
Erzeugergemeinschaft Qualitätskartoffeln eV:
Erzeugergemeinschaft für Hessische Qualitätskartoffeln w.V.:
Erzeugnisverband Thüringer Qualitätskartoffeln e. V.:
Sächsischer Qualitätskartoffelverband e.V.:

Gründungsversammlung:

Nettetal-Lobberich, 18. Juni 1973
Für die Frühkartoffelerzeugergemeinschaft Niederrhein gez. Zanders
Für die Niedersächsische Frühkartoffelerzeugergemeinschaft gez. Gerstenberg
Für die Pfälzische Frühkartoffelerzeugergemeinschaft gez. Bohlender